Zivilrechtlich gültige Ehen konnten im Ghetto Theresienstadt im Unterschied zu rituell jüdischen Ehen nicht geschlossen werden. War das nicht möglich, so durfte man ab 21. März 1944 ´Eheerklärungen´ bei der "Matrik“* abgeben, die gegenüber den jüdischen Behörden im Lager als Ehen galten. Waren die verlangten Formalitäten unerfüllbar, so konnte man ´Schicksalsgemeinschaften´ eingehen, die man bei der ´Transportabteilung eintragen ließ. Sie waren für die ´Einreihung in die Transporte´ von Bedeutung. Vor dem 21. März 1944 konnten in der ´Familienkartei´ ´Lebensgemeinschaften´ und ´Verlöbnisse´ eingetragen werden, was bei ´Einreihung in die Transporte´ wichtig war. Rechtsgültige ´Scheidungen´ waren unmöglich. Ab 21. März 1944 waren Erklärungen zulässig, die für den Fall der Deportation eines Ehepartners den Verzicht auf den Einwand der ´Familienzerreißung´ bekundeten. Das nannte man ´Scheidung'.
Nach einer Entscheidung des Prager Zivilkreisgerichtes vom 11. November 1947 wurden rituelle Trauungen im Ghetto Theresienstadt später als legale Ehe nach tschechoslowakischen Recht anerkannt.
* Von Matrikel, österreichisch und tschechisch für Standesamt, Unterabteilung der Selbstverwaltung'