Rassistische Kategorien (nach den Nürnberger Gesetzen)

Die Nürnberger Gesetze von 1935 erwähnen lediglich Juden und Deutsche. Erst in der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz von November 1935, in der der Begriff Jude definiert wurde, tauchte als dritte Kategorie die der ´Mischlinge´ auf. Laut dem Ergebnis der Volkszählung von 1939 lebten in diesem Jahr in Deutschland 72.000 ´Mischlinge 1. Grades´ und 39.000 ´Mischlinge 2. Grades.

Als ´Mischlinge 1. Grades´ oder Halbjuden galten Personen, die zwei jüdische Großeltern hatten und vom 15. September 1935 an weder der jüdischen Religion angehörten noch mit einem jüdischen Partner verheiratet waren. Sie besaßen dieselben Rechte wie ´arische´ Bürger, waren aber einer Reihe von Ausnahmeregelungen unterworfen, z. B. durften sie nur ´Mischlinge 1. Grades´ heiraten. Zur Eheschließung mit einem Deutschen oder einem ´Mischling 2. Grades´ benötigten sie eine Sondergenehmigung vom Innenministerium und von der Parteikanzlei, die so gut wie nie gegeben wurde. Für diese Personengruppe wurde auch der Begriff ´Geltungsjude´ verwendet.

Als ´Mischlinge 2. Grades´ oder ´Vierteljuden´ galten Personen mit nur einem jüdischen Großelternteil. Sie unterlagen gewissen Einschränkungen in der Berufswahl, wurden aber zur Wehrmacht eingezogen und durften Deutsche heiraten (nicht jedoch Viertel-, Halb– oder Volljuden). Ansonsten wurden sie wie ´Arier´ behandelt. Diese Gruppe schloss auch die ´jüdisch Versippten´ mit ein, also diejenigen, die in Mischehen mit Juden oder Mischlingen lebten.

Die Tendenz war, ´Mischlinge 2. Grades´ in die deutsche Nation zu integrieren, während ´Mischlinge 1. Grades´ mit Volljuden gleichgestellt werden sollten.

Auf der Wannseekonferenz wurde geplant, den größten Teil der ´Mischlinge 1. Grades´ zu deportieren und einige Ausnahmen sterilisieren zu lassen. Auch die Zwangssterilisation sämtlicher Mischlinge wurde auf der Wannseekonferenz erörtert. Diese Vorschläge wurden jedoch nicht umgesetzt, weil man durch die vielen deutschen Verwandten negative Reaktionen befürchtete.

Ermordet wurden jedoch die ´Mischlinge', die in den 30er Jahren verhaftet und 1942 nach Auschwitz deportiert worden waren.

Hitler selbst empfand die Mischlinge als Bedrohung und meinte, daß die völlige Assimilation ´fremden Blutes´ unmöglich sei. Da Anträge auf ´Gleichstellung mit Deutschblütigen´ vom Innenministerium bearbeitet wurden, ließ sich Hitler über jeden einzelnen Fall informieren. Weil Hitler dies als so wichtig ansah, überließ er ab 20. Februar 1944 seinem persönlichen Sekretär Martin Bormann die letzte Entscheidung. Hitler selbst verhielt sich sehr widersprüchlich. Mal verurteilte er den Dienst der Mischlinge in der Wehrmacht, dann wieder befreite er 260 Offiziere vom Status des ´Mischlings 1. Grades'.

Bis 1942 wurden darüber hinaus von ihm persönlich 340 Volljuden den ´Mischlingen 1. Grades´ gleichgestellt. Nach frei erfundenen Regeln gab er etwa 3.000 Volljuden den Status von ´Halbjuden'. Dann wieder entfernte er ´Mischlinge 1. Grades´ oder Beamte, die mit Mischlingen oder Juden in der Ehe zusammenlebten, aus dem Staatsdienst.

Ein Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht vom 8. April 1940 besagte, daß alle ´Mischlinge 1. Grades´ aus der Wehrmacht ausgeschlossen würden und nur noch durch persönliche Intervention Hitlers Soldat bleiben dürften. Hitler befahl außerdem, daß weibliche ´Mischlinge 2. Grades´ seine Genehmigung brauchten, wenn sie Wehrmachtsangehörige heiraten wollten. 1942 dann wurden sämtliche ´Mischlinge 1. Grades´ vom Hochschulbetrieb ausgeschlossen. Sie durften nicht in der Rüstungsindustrie arbeiten. Kein ´Mischling 1. oder 2. Grades´ konnte Mitglied der NSDAP werden. Mischlinge bis zum 5. Grad wurden ausgeschlossen.

Quellen

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    578. Enzyklopädie des Holocaust , Bd. I Piper, , München/Zürich 1998 , S. 956f.

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