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Ehen

Zivilrechtlich gültige Ehen konnten im Ghetto Theresienstadt im Unterschied zu rituell jüdischen Ehen nicht geschlossen werden. War das nicht möglich, so durfte man ab 21. März 1944 'Eheerklärungen' bei der "Matrik“* abgeben, die gegenüber den jüdischen Behörden im Lager als Ehen galten. Waren die verlangten Formalitäten unerfüllbar, so konnte man 'Schicksalsgemeinschaften' eingehen, die man bei der =>'Transportabteilung' eintragen ließ. Sie waren für die 'Einreihung in die =>Transporte' von Bedeutung. Vor dem 21. März 1944 konnten in der 'Familienkartei' 'Lebensgemeinschaften' und 'Verlöbnisse' eingetragen werden, was bei 'Einreihung in die =>Transporte' wichtig war. Rechtsgültige 'Scheidungen' waren unmöglich. Ab 21. März 1944 waren Erklärungen zulässig, die für den Fall der =>Deportation eines Ehepartners den Verzicht auf den Einwand der 'Familienzerreißung' bekundeten. Das nannte man 'Scheidung'. Quelle: 140)

Nach einer Entscheidung des Prager Zivilkreisgerichtes vom 11. November 1947 wurden rituelle Trauungen im Ghetto Theresienstadt später als legale Ehe nach tschechoslowakischen Recht anerkannt. Quelle: 379)

* Von Matrikel, österreichisch und tschechisch für Standesamt, Unterabteilung der Selbstverwaltung